Steuerliche Förderung einer energetischen Sanierung – das steckt dahinter

Auf einem Blatt Papier liegt ein Taschenrechner und ein Stift.Foto: © stevepb, Lizenz: Creative Commons CC0 1.0, Quelle: pixabay.com

Klimaschutz ist ein Thema, welches immer stärker ins Bewusstsein der Menschen rückt. Auch die Politik reagiert darauf und beabsichtigt bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland vorweisen zu können. Damit auch die Bevölkerung einen Anreiz für die damit verbundenen Investitionen hat, soll eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungen erfolgen. Doch was steckt dahinter? Wie läuft diese Förderung ab? Und was gilt es zu beachten? Wir erklären es Ihnen!

Warum überhaupt energetisch sanieren?

Fakt ist, dass um die 35 % aller Energie in unseren Häusern verbraucht wird. Hier fließt sie vor allem in die Heizung und das Warmwasser. Doch dieser Wert lässt sich durch geeignete Maßnahmen durchaus verringern, ohne dass Sie deswegen Einbußen haben müssen. Im Gegenteil – tatsächlich sprechen sogar fünf Gründe für eine energetische Sanierung Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung:

  • Nach einer Sanierung entstehen geringere Energiekosten. Sie sparen also in den Folgejahren bares Geld.
  • Es kommt zu mehr Wohnkomfort, da z.B. immer eine gleichbleibend angenehme Temperatur in Ihren Wohnräumen herrscht.
  • Der Immobilienwert steigt dadurch ebenfalls, was Ihnen bei einem späteren Verkauf z.B. von Vorteil sein kann.
  • Eine solche gut gerüstete Immobile ist gleichzeitig eine gesicherte Altersvorsorge.
  • Selbstverständlich tragen Sie durch eine solche Sanierung auch zum Klimaschutz bei.

Allgemeines zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen

Eine energetische Sanierung ist stets ein großer Kostenfaktor, dessen ist sich die Bundesregierung bewusst. Darum hat sie im Rahmen des Klimapaketes zum 01.01.2020 einen Steuerbonus für solche Maßnahmen beschlossen. Dieser kommt allen Bürgerinnen und Bürgern zugute, die eine einzelne oder mehrere energetische Sanierungsschritte an ihrem Wohneigentum (Haus oder Wohnung) vornehmen.

Dabei müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. dass der Wohnraum selbst genutzt wird und das Haus bzw. die Wohnung mindestens zehn Jahre alt ist. Einige weitere, speziell auf die durchzuführenden Arbeiten bezogenen Prämissen kommen noch hinzu (dazu später mehr), doch diese sind deutlich niedrigschwelliger als bei bisherigen Förderungsprogrammen.

Die steuerliche Förderung in dieser Form hat eine Laufzeit von insgesamt zehn Jahren. Wichtig ist, dass sie nicht in Kraft treten kann, wenn bereits ein alternatives Förderprogramm für eine Sanierungsmaßnahme wahrgenommen wird. Das heißt, eine Maßnahme kann immer nur auf die eine oder andere Weise gefördert werden. Durch die längere Laufzeit des Steuerbonus kann aber auch kleinschrittiger vorgegangen werden. Es können also immer kleine Teilaspekte an einem Haus energetisch überholt werden. So muss nicht auf einmal eine große Kostensumme bestritten werden.

Was wird gefördert?

Wie bereits erwähnt, kann sowohl eine Einzelmaßnahme, als auch die gesamt Gebäudesanierung gefördert werden. Dies kann folgende Arbeiten umfassen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Wichtig hierbei ist, dass für die Erstattung des Steuerbonus bestimmte Mindestanforderungen am Haus erfüllt sein müssen. Eine genaue Übersicht finden Sie hier. Ebenfalls förderbar ist übrigens auch die Planung und Beratung einer solchen energetischen Sanierung durch entsprechende Fachpersonen, also Energieberater.

Wie hoch ist die Förderung?

Die geförderte Summe wird hier in zwei Lager unterschieden. Bei einer energetischen Baubegleitung und fachlichen Planung können bis zu 50 % der angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden und sind damit abzugsfähig. Bei den Einzelmaßnahmen verhält es sich etwas anders. Hier können bis zu 20 % der Aufwendungen abgesetzt werden.

Die Gesamt-Sanierungskosten je Haus bzw. Wohnung sind dabei bis zu 200.000 Euro förderfähig, es würde also eine maximale Summe von 40.000 erlassen werden. Diese steuerliche Förderung erfolgt verteilt über drei Jahre. Im ersten und zweiten Jahr werden jeweils 7 % von Ihrer Steuerschuld abgezogen (max. 14.000 Euro). Im dritten Jahr folgen dann noch einmal 6 % (max. 12.000 Euro).

Auf einigen Unterlagen liegen verschiedene Stifte und Münzen.

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Wie funktioniert die steuerliche Förderung energetischer Sanierung?

Der besondere Vorteil dieser Förderung ist, dass Sie keinen Antrag dafür stellen müssen. Sie können Ihre Kosten für die energetische Sanierung einfach mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Dazu braucht es lediglich die Bescheinigung der durchgeführten energetischen Sanierungsmaßnahme durch ein dazu befähigtes Fachunternehmen oder einen Energieberater. Dafür gibt es ein amtliches Muster, welches dann der Einkommenssteuererklärung angehängt wird.

Damit eine solche Bescheinigung von einem bestimmten Unternehmen ausgestellt werden darf, muss es sich um einen Handwerksmeisterbetrieb handeln. Es gibt auch Handwerksbetriebe ohne einen Meister, welche dann aber einen Inhaber mit vergleichbarer Qualifikation brauchen. Wichtig ist, dass das Unternehmen in jedem Falle im Bereich der Gebäudesanierung tätig sein muss. Dazu gehören folgende Arbeiten:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stuckateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau

Sollen die Kosten eines Energieberaters geltend gemacht werden, muss dieser zum einen eine Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung sein. Zum anderen muss entweder der Bauherr bzw. die Bauherrin oder der ausführende Fachbetrieb ihn selbst mit der Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierung beauftragt haben.

Eine unausgefüllte Einkommensteuererklärung liegt auf einem grünen Tisch, ein Kuli darauf.

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Alternative Förderungen energetischer Sanierungen

Abseits des neuen Steuerbonus gibt es auch noch andere Förderungsprogramme zur Gebäudesanierung, zum Beispiel von der KfW oder des BAFA. Je nachdem werden hier auch noch weitere Maßnahmen gefördert, so zum Beispiel bei der KfW die Installation einer Photovoltaik- oder einer Solarthermie-Anlage sowie die Dämmung oder Erneuerung des Sonnenschutzes.

Hier einmal einige gängige Programme:

      • Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss
        • über KfW-Programmlinien „Energieeffizient Sanieren“ (151/152) beantragbar
        • Kredit mit Tilgungszuschuss
      • Investitionszuschüsse
    • KfW-Programmlinie „Energieeffizient Sanieren“ (430)
      • Marktanreizprogramm „Wärme aus erneuerbaren Energien“ (BAFA)
      • Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA)

Vorteilhaft bei diesen Förderungen ist, dass hier häufig mehr Kosten übernommen werden können. So liegt der Prozentsatz bei den KfW Krediten und Zuschüssen zum Beispiel bei bis zu 40 %. Dafür ist der Zugang zu den Geldern hier mit einem deutlich komplexeren Prozedere verbunden. Zudem sind es eben nicht nur Zuschüsse, sondern auch Kredite, die später zurückgezahlt werden müssen. Darum sollte es sich zum Teil sehr genau überlegt werden, welche Förderung für energetische Sanierungen tatsächlich wahrgenommen wird.

Quellen
www.bundesfinanzministerium.de/…/2020-02-07-steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html
www.kfw.de/…/Energetische-Sanierung/
www.co2online.de/…/kfw-foerderung/
www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html
www.energie-fachberater.de/…/steuerbonus-fuer-sanierung-das-ist-ab-2020-geplant.php