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Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar!

Ausschreibungsunterlagen erstellen

Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar! Das Architektenhonorar verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung erstellt wurde. Die entsprechenden Regelungen sind im § 195 und 199 des BGB zu finden. Das heißt im konkreten Fall: am 01.01.2017 00:00 Uhr sind alle Rechnungen aus dem Jahr 2013 verjährt.

Glossar