Architektenhonorar, VOB und DIN 276, was gehört wie zusammen Berechnung des Architektenhonorars nach VOB? Für das Architektenhonorar bildet VOB nicht die Berechnungsgrundlage. Sie ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, also für die praktische Umsetzung der Bauleistungen wichtig. Das dreiteilige Klauselwerk enthält Bestimmungen zur Vergabe, der Ausführung sowie Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen von öffentlichen Auftraggebern. Sie… Weiter »
Honorar
Aus unserem Blog:Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar!
Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar! Das Architektenhonorar verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung erstellt wurde. Die entsprechenden Regelungen sind im § 195 und 199 des BGB zu finden. Das heißt im konkreten Fall: am 01.01.2017 00:00 Uhr sind alle Rechnungen aus dem Jahr 2013 verjährt.