Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar! Das Architektenhonorar verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung erstellt wurde. Die entsprechenden Regelungen sind im § 195 und 199 des BGB zu finden. Das heißt im konkreten Fall: am 01.01.2017 00:00 Uhr sind alle Rechnungen aus dem Jahr 2013 verjährt.