Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Handwerkerleistungen – das müssen Sie wissen
Mit dem BMF-Schreiben v. 9.11.2016 hat die Finanzverwaltung die aktuelle Rechtsprechung anerkannt. Die meisten neuen Entscheidungen sind dabei zugunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen und deutlich großzügiger gestaltet.
Das neue Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
Was sind haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Handwerkerleistungen?
Unter haushaltsnahen Dienst-, Betreuungs- und Handwerkerleistungen werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur privaten Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Diese werden steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern.
Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist nach dem Merkmal „im, bzw. zum Haushalt“ zu bestimmen, der in der EU gelegen sein muss.
Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahen Leistungen dem eigenen Grundstück dienen. Somit können auch Lohnkosten für die Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden.
Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (Trink-, Abwasser-, Telefon-, Fernseh-, Internet- und Stromnetz) können begünstigt sein.
Neu, bzw. wieder in die Förderung einbezogen werden insbesondere Prüfungs- und Gutachterleistungen (Dichtheitsprüfungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sowie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.
Auch bei Schornsteinfegerleistungen ist die Steuerermäßigung wieder in vollem Umfang möglich. Damit werden Reinigungs- und Kehrarbeiten, aber auch Mess- oder Überprüfarbeiten, einschließlich der Feuerstättenschau steuerlich berücksichtigt.
Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Das Versorgen und Betreuen von Haustieren zu Hause, wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres werden als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.
Achtung, hier müssen Sie aupassen!
Vorsicht ist noch bei der Bearbeitung von Gegenständen in der Werkstatt eines Handwerkers geboten, denn hierfür bestehen unterschiedliche Urteile, in denen einmal der Zusammenhang zum Haushalt und somit die Steuerermäßigung anerkannt und einmal versagt wurde. (Siehe dazu unseren Artikel aus 11/2015.)
Ob es sich bei den einzelnen Maßnahmen um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend.
Aber man beachte, Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. (Siehe dazu unseren Artikel aus 04/2015.)
Wer profitiert von der Reglung zur Steuerermäßigung?
Steuerlich anspruchsberechtigt ist der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienst-, Betreuungs- und Handwerkerleistung, der auch Mieter einer Wohnung oder ein Heimbewohner sein kann. Evtl. muss er zur Abgrenzung von anderen Ausgaben noch Nachweise des Vermieters beibringen.
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten für die haushaltsnahe Tätigkeit selbst und bei Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, bzw. die Lohnkosten für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung grundsätzlich gesondert ausgewiesen werden.
Arbeitskosten die außerhalb des Haushalts erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.
Bedingung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto (Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift, Online-Banking) des Erbringers/Auftragnehmers der haushaltsnahen Leistung erfolgt ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Ausnahme
Eine Ausnahme ist die Lohnzahlung an ordnungsgemäß angemeldete, geringfügig Beschäftigte im Rahmen von Pflege- und Betreuungsleistungen, hier kann der Lohn auch bar bezahlt werden.
Hinweis
Die Rechnungen müssen nicht eingereicht werden, sondern auf Verlangen des Finanzamts vom Steuerpflichtigen nur vorlegt werden können.
Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für deren Ausschluss sind in einer umfangreichen Tabelle des o.g. BMF-Schreibens aufgeführt, doch die Vielzahl der neuen Möglichkeiten würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Lassen Sie sich daher beraten, wir helfen Ihnen gern weiter.
Fragen dazu beantwortet Ihnen Steuerberaterin Edith Erben