Der Werkvertrag – darauf sollten Sie vorm Abschluss achten!

Jemand unterschreibt einen Vertrag.Foto: © andibreit, Lizenz: Creative Commons CC0 1.0, Quelle: pixabay.com

Er ist wohl eine der häufigsten Vertragsformen überhaupt und das nicht nur, aber auch im Handwerk: der Werkvertrag. Doch damit dieser für beide beteiligten Parteien eine gute und sichere Basis bilden kann, sollten Sie einige Dinge beachten. Welche Inhalte sollte er umfassen? Und woran erkennen Sie einen fairen Preis? Erfahren Sie hier mehr!

Was ist ein Werkvertrag überhaupt?

Für einen sogenannten Werkvertrag sind immer zwei Partner nötig: ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer. Im Bau-Kontext kann das zum Beispiel der Bauherr und ein Unternehmen sein. Es kann aber auch ein Handwerker eine bestimmte Leistung an einen Subdienstleister weitergeben und dafür einen solchen Vertrag abschließen. Doch wie geht das eigentlich von statten?

Was ist ein Werk und wozu braucht es einen Vertrag?

Wie eingangs erwähnt ist der Werkvertrag nicht unbedingt auf die Baubranche begrenzt. Er kann in nahezu allen Arbeitsbereichen abgeschlossen werden. Die beiden Vertragsparteien halten in diesem fest, dass eine der beiden sich verpflichtet, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen, während die andere Seite diese wie vereinbart bezahlt.

Als Werk werden folgende Leistungen angesehen:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)

Sinn und Zweck eines solchen Werkvertrags ist es, zum einen möglichst genau festzuhalten, wie das Werk, also die zu erbringende Leistung, auszusehen hat sowie andere Formalia wie z.B. der Preis, das Lieferdatum usw. (dazu unten mehr). Das hat wiederum einen guten Grund, denn auf dieser Basis werden alle späteren Aktionen und auch ggf. Streitfälle ausgerichtet. Denn Fakt ist: In den seltensten Fällen kommt es zu Konflikten, weil Absprachen nicht eingehalten wurden, sondern weil diese unklar waren und sich darum verschiedene Erwartungshaltungen entwickelt haben. Der Werkvertrag soll davor schützen.

Der Abschluss oder: Willkommen in den Verhandlungsrunden

Den Startschuss für den Werkvertrag bildet meist die Anfrage für eine bestimmte Leistung, die bei einem Handwerker eingeht. Dieser unterbreitet dann demjenigen ein Angebot. Nimmt der Auftraggeber dieses exakt so an, ist der Werkvertrag geschlossen. Ist das nicht der Fall und er wünscht z.B. einen geringeren Preis, wird das juristisch wie die Ablehnung des gesamten bis dahin gemachten Angebots und der Unterbreitung eines völlig neuen gewertet.

Nun kann der Handwerker wiederum entscheiden, ob er damit einverstanden ist. Wenn ja, gilt der neue Werkvertrag als geschlossen. Wenn nein, beginnt das Spiel von vorn, bis man sich einig wird. Diese Verhandlungsrunden mit Angeboten und Gegenangeboten können durchaus einige Male so ablaufen, bis man zu einem endgültigen Ergebnis gelangt.

Welche Form braucht es?

Wenn wir sagen, der Werkvertrag ist geschlossen worden, sind Sie vielleicht verwundert –  immerhin wurde ja nichts unterschrieben. Was wurde denn dann geschlossen? Tatsächlich ist eine mündliche Form absolut rechtsgültig, das bedeutet, ein Gespräch oder Telefonat, aber auch eine E-Mail reicht im Prinzip aus, um einen Auftrag mit den abgemachten Konditionen auszulösen.

Allerdings empfiehlt sich die schriftliche Dokumentation des Besprochenen doch. So werden später Streitereien über Details, Preise, den Leistungsumfang usw. vermieden. Dazu muss der Vertragspartner eindeutig angezeigt werden, dass vor dem endgültigen Abschluss die Inhalte des Werkvertrags schriftlich fixiert werden sollen. In diesen Fällen setzt der Handwerker die Papiere auf, unterzeichnet sie, schickt sie an den Auftraggeber (am besten in zweifacher Ausführung), der sie dann ohne weitere Änderungen ebenfalls gegenzeichnet und zurückschickt. So verfügen beide Parteien über die gleichen Informationen und können sich später auch darauf berufen.

Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag

Übrigens: Viele fragen sich, wo der Unterschied zwischen diesen beiden Formen liegt. Während der Werkvertrag, wie bereits gesagt, sich nur auf die Erbringung einer bestimmten Leistung zu festgesetzten Konditionen bezieht, wird der Dienstvertrag für generelle Arbeitsleistungen abgeschlossen. Das bedeutet, jemand stellt sein Können jemand anderem zur Verfügung, unabhängig von einem konkreten Projekt. Die bekannteste Variante davon ist der Arbeitsvertrag.

Welchen Inhalt sollte ein Werkvertrag haben?

Zunächst einmal ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §§631 ff alles Grundlegende zum Werkvertrag geregelt. Darauf kann man sich also immer beziehen bzw. im Umkehrschluss müssen alle dort getroffenen Regeln nicht noch einmal im Werkvertrag erklärt werden. Was steht dann aber drin?

1. Beschreibung des Werks

Um das Werk möglichst umfassend zu erklären, braucht es zum einen eine inhaltliche, zum anderen eine technische Beschreibung des Projektes. Zudem werden an dieser Stelle alle nötigen, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen festgehalten. Außerdem kann es aber auch passieren, dass der Auftraggeber Zuarbeiten leisten muss. Auch diese werden hier aufgeschlüsselt. Hinzu kann auch eine Art Terminplan kommen, etwa mit Abgabeterminen für die Zuarbeiten oder ähnlichem.

Dazu ein Beispiel: Es soll ein Waschbecken in einem Badezimmer ausgetauscht werden. Im Werkvertrag wird zunächst ganz genau festgehalten, um welches Produkt es sich handeln soll: Waschbecken der Marke X, Modell Y in der Größe Z. Dann wird der Prozess genau aufgeschlüsselt, also etwa so: Lieferung des Stücks,  Aus- und Einbau der vorhandenen Armatur, Einbau des Waschbeckens, Anschluss an Zu- und Ablauf mit neuen Dichtungen.

2. Liefertermin, Fristen und Lieferform

Je nach Projektgröße kann ein allgemeiner Abgabetermin des Werkes vereinbart werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, Teilergebnisse bei Zwischenabnahmen zu übergeben, gerade wenn es sich um ein sehr umfangreiches Werk handelt. Zudem können auch feste Termine ausgemacht werden, an denen sich der Auftragnehmer meldet und den aktuellen Stand der Dinge erklärt.

Gleichzeitig ist auch die Frage der Lieferform zu klären. Bei nichtkörperlichen Werken zum Beispiel kann es in digitaler Ausführung auf einem USB-Stick übergeben werden oder aber z.B. ausgedruckt als schriftliches Konzept. Bei einer handwerklichen Tätigkeit ist die Form natürlich eher gegenständlich und somit klar.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten

Nicht nur das Werk an sich sollte genau beschrieben werden, sondern auch die Kosten. Wie genau man das macht, erklären wir weiter unten im Beitrag. Wichtig ist aber, dass alle anfallenden Leistungen beziffert werden sollten. Außerdem können im Werkvertrag noch zusätzliche Kostenpunkte (z.B. von im laufenden Betrieb aufkommenden Zusatzleistungen oder Sonderwünschen) festgehalten werden. Falls der Auftraggeber also zum Beispiel eine ursprünglich nicht eingeplante Beratungssitzung wünscht, sollte der Preis dafür schon vorab deutlich angezeigt werden.

Hinzu kommt noch die Fälligkeit. Ist nichts anderes vereinbart, sieht der Gesetzgeber 30 Tage nach Abnahme des Werks als Frist vor. Es gibt aber auch Varianten, in denen eine Splittung der Bezahlung denkbar ist, etwa wenn mehrere Teilleistungen erbracht und abgenommen werden. Eine andere denkbare Möglichkeit ist auch eine Dreiteilung der Bezahlung: ein Drittel bei Auftragserteilung, eines bei der Halbzeit und eines nach der endgültigen Abnahme.

4. Abnahme

Wir sprechen bereits die ganze Zeit davon, aber auch sie sollte separat festgehalten werden: die Abnahme des Werkes. Es ist ratsam dafür einen konkreten Termin zu vereinbaren, denn nicht immer kann die Abnahme gleichzeitig mit der Abgabe des Werkes zeitlich übereinstimmen. Ist das Werk dann frei von objektiven Mängeln (der individuelle Geschmack darf keine Rolle spielen), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Liegen unwesentliche Mängel vor, muss ebenfalls eine Abnahme erfolgen. Allerdings ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Behebung dieser zu fordern und einen Teil des Honorar bis zur Erfüllung einzubehalten. Die Abnahme verweigern darf man nur, wenn relevante Mängel vorliegen. Dann muss dem Auftragnehmer aber eine Frist gewährt werden, in der er die Gelegenheit zum Nachbessern erhält.

5. Kündigung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Auftraggeber einen Werkvertrag jederzeit kündigen darf. Allerdings ist der dazu verpflichtet, die bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu bezahlen. Der Auftragnehmer kann ebenfalls kündigen, wenn zum Beispiel eine unbedingt notwendige Zuarbeit des Auftraggebers trotz einer erneuten Frist nicht erbracht wurde. Auch dann darf er die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Zudem kann es auch noch die Kündigung aus wichtigem Grund geben, welche von beiden Seiten erfolgen kann (§ 648a BGB). Diese besagt, dass trotz aller berücksichtigten Umstände dieses Falls und einer reiflichen Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Ein Beispiel wäre etwa eine plötzliche schwere Erkrankung beim Auftragnehmer, durch welche er seine Arbeit nicht mehr ausüben kann.

6. Weitere mögliche Inhalte

Es gibt noch einige Aspekte, die ebenfalls bei Bedarf im Werkvertrag aufgenommen werden können. So etwa die Einbeziehung von Nutzungsverträgen. Gerade, wenn es sich um ein Konzept oder eine immaterielle Leistung handelt, muss das Urheberrecht berücksichtigt werden. Auch sollte man sich genau mit dem Thema Scheinselbständigkeit auseinander setzen sowie auf die geltenden Gesetze bzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinweisen. Eine Erklärung über Stillschweigen, was eventuell bekannt gewordener interner Unternehmensdaten angeht oder ähnlichem, ist ebenfalls ratsam.

Die Vergütung im Werkvertrag

Da dies besonders oft nachgefragt wird, wollen wir uns diesem Thema hier noch einmal etwas weiter widmen. Im Prinzip gilt, dass die Vergütung nicht zwangsläufig im Werkvertrag festgehalten werden muss, da § 632 Abs. 1 BGB besagt, dass es stillschweigend als vereinbart gilt etwas zu bezahlen, wenn die Herstellung eine Vergütung erwarten lässt.

  • 632 Abs. 2 BGB gibt zudem Auskunft über die Höhe der Bezahlung. Diese sollte sich, wenn nicht näher vereinbart, an der üblichen Weise orientieren. Doch was ist denn nun üblich? Diese Frage stellen sich viele. Darum gibt es drei Grundmodelle, die gängige Praxis sind. Diese wollen wir im Folgenden kurz vorstellen.

Einheitspreisvertrag

Hierbei wird zunächst eine Auflistung aller Positionen erstellt, die für die Anfertigung des Werkes notwendig sind. Jeder einzelne dieser Posten wird nun mit einem sogenannten Einheitspreis versehen. Das bedeutet, dass je eine Einheit (z.B. ein laufender Meter) einen bestimmten Geldbetrag aufruft. Um diesen zu kalkulieren, werden Werte wie der Arbeitslohn der Arbeiter, der geschätzte Zeitaufwand, die Materialkosten, allgemeine Geschäftskosten sowie Zuschläge für Wagnis und Gewinn als Basis genommen.

Im Werkvertrag wird nun nicht nur die Position und deren Einheitspreis angegeben, sondern auch die voraussichtlich davon benötigten Mengen. So wird der Einheitspreis mit dieser Anzahl multipliziert. Je Position ergibt sich nun ein ermittelter Gesamtpreis. Diese werden wiederum miteinander addiert, wodurch sich die vorläufigen Kosten für die Werkerstellung ergeben.

Nach der vollständig erbrachten Leistung muss allerdings noch einmal Aufmaß genommen werden, um die tatsächlich gebrauchten Einheiten zu erfassen. Am besten unternehmen Auftragnehmer und -geber diesen Schritt gemeinsam. Anhand der so ermittelten exakten Werte kann auch die endgültige Vergütung errechnet werden.

Pauschalpreisvertrag

Hierbei wird für die zu erbringende Leistung ein Festpreis vereinbart. Dieser basiert auf ähnlichen Werten (Material- und Zeitaufwand, Lohnkosten, Gewinn usw.). Allerdings werden sie natürlich auch nur geschätzt. Sie im Nachhinein zu korrigieren ist nicht mehr möglich. Darum trägt hier der Auftragnehmer das höhere wirtschaftliche Risiko.

Stundenlohnvertrag

Diese Variante birgt für den Auftragnehmer das geringste Risiko. Da hier wirklich 1:1 die abgeleisteten Stunden zu einem festgesetzten Preis bezahlt werden müssen zzgl. der Materialkosten, ist er auf der sicheren Seite. Allerdings empfiehlt sich bei diesem Modell das Führen eines Stundenzettels. In diesem sollte sehr penibel festgehalten werden, wann wer welche Arbeiten wie lange durchgeführt hat. Dieses Dokument sollte zudem vom Auftraggeber täglich abgezeichnet werden.

Welche Art der Vergütung ist die beste?

Wie schon erwähnt: Für die Auftragnehmer ist der Stundenlohnvertrag das freundlichste Modell. Hier kann der Auftraggeber u.U. wirklich schlechter abschneiden, gerade wenn ungeschickte oder langsame Arbeiter eingesetzt werden. Im Umkehrschluss gilt das Gleiche für den Pauschalpreisvertrag, wobei hier eben der Auftragnehmer die finanziellen Probleme einstreichen könnte, wenn seine Kalkulation nicht gut gemacht ist.

Am fairsten ist darum der Einheitspreisvertrag. Er wird auch meistens angewandt, da hier sehr transparent mit den Kosten umgegangen wird und beide Seiten genau wissen, worauf sie sich eingelassen haben. Es gibt natürlich auch die Option individuelle Mischformen zu entwickeln. Doch dann sollten diese wirklich ganz klar vereinbart sein. Dann kommt es auch zu keinem Ärger und der Werkvertrag erfüllt seinen Zweck.

Quellen
www.deutsche-handwerks-zeitung.de/…/197487
www.deutsche-handwerks-zeitung.de/…/198076
www.b-f-k.de/…/info-werkvertrag.php
www.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag_(Deutschland)
www.deutsche-handwerks-zeitung.de/…/212453