Bauabzugssteuer, wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen ab 1.10.2014 (Teil 1)
Die Bauabzugssteuer ist ein wichtiges Thema, mit welchem sich sowohl die Bauunternehmen als auch die Auftraggeber / Bauherren auskennen müssen. In unserem zweiteiligen Beitrag informiert die Steuerberaterin Edith Erben zum Thema.
Ausgehend vom BFH-Urteil vom 22.08.2013 wurden zum 1.10.2014 mit der Änderung von § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Der Übergang der Steuerschuld hängt kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:
- Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen. Der Begriff der Bauleistung bleibt im Wesentlichen unverändert.
(Die genauen Definitionen und Inhalte erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.)
Neu ist seit 01.01.2016, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, entgegen bisheriger Rechtslage, eine Bauleistung ist.
- Der Leistungsempfänger muss seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringen, d.h. er muss mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringen.
Zum Nachweis, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wurde zum 1.10.2014 eine neue Bescheinigung, Vordruckmuster USt 1 TG (09/14), eingeführt, die dem leistenden Unternehmen vorgelegt wird, womit dieses weiß, dass es ohne USt abrechnen muss.
Falls Sie Fragen zum Thema Bauabzugssteuer haben oder eine individuelle Beratung gewünscht wird, setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung oder nutzen Sie den Kontakt zur Autorin. http://www.bauplanungen.de/steuerberater