Freistellung von der Bauabzugssteuer, was ist wichtig?
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung prüfen!!! (Teil 2)
Um keine Bauabzugssteuer abführen zu müssen, ist eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Da diese nicht unbegrenzt gültig ist sollten Sie die nachfolgenden Erläuterungen beachten.
Wie im Teil 1 der Hinweise ausgeführt wurde zum Nachweis, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, zum 1.10.2014 eine neue Bescheinigung, Vordruckmuster USt 1 TG (09/14) – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen -, eingeführt.
Der Antrag für die Bescheinigung USt 1 TG ist formlos beim Finanzamt zu stellen und im Falle, dass der Steuerberater diesen Antrag stellt, für jeden Steuerpflichtigen gesondert begründen.
In der Vergangenheit wurde hierzu die „§ 48b-EStG-Bescheinigung“ als Nachweis verwendet.
Die § 48b-EStG-Bescheinigung gilt künftig nur noch für ertragsteuerrechtliche Zwecke zur Bauabzugsteuer, denn hierbei ist der Weg umgekehrt – diese wird vom Leistenden dem Leistungsempfänger vorgelegt und hat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke keine Bedeutung mehr.
Viele Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG haben zum Jahreswechsel wieder ihre Gültigkeit verloren, da die Gültigkeitsdauer mit dem Austellungsdatum beginnt und für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren gilt.
Die schnellstmögliche Überprüfung der eigenen Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer empfiehlt sich, um zu verhindern, dass die Kunden bei Begleichung von Rechnungen die 15% Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Ist die Freistellungsbescheinigung ungültig und die Bauabzugsteuer wird vom Kunden nicht einbehalten, kann das Finanzamt den Auftraggeber für den nicht einbehaltenen Betrag in Haftung nehmen.
Gültigkeitsdauer der Freistellungsbescheinigung beachten!
Bescheinigungen nach dem Vordruckmuster USt 1 TG – haben wieder eine Gültigkeitsdauer von ein bis längstens drei Jahren.
D.h. das Ablaufdatum kann in beiden Fällen der Bescheinigungen (USt 1 TG und § 48b EStG) mitten im Jahr und/oder Monat liegen.
Bitte überprüfen Sie Ihre Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit, damit Sie nicht in die Haftungsfalle geraten.
Falls Sie Fragen zum Thema Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer haben oder eine individuelle Beratung gewünscht wird, setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung oder nutzen Sie den Kontakt zur Autorin. http://www.bauplanungen.de/steuerberater