Rauchmelderpflicht in Deutschland: Das müssen Sie wissen!

Rauchmelderpflicht erfüllt: Ein Rauchwarnmelder ist sachgemäß an einer Zimmerdecke angebracht.Foto: © Tumi-1983, Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0, Quelle: Wikimedia Commons

Inzwischen gilt sie in 15 von 16 deutschen Bundesländern sowohl für Neubauten, als auch für Bestandsbauten: die Rauchmelderpflicht. Doch wozu braucht man diese kleinen Geräte eigentlich? Und wer trägt die Verantwortung für Einbau und Wartung? Welche Arten gibt es überhaupt? Und woher weiß ich, dass mein Gerät etwas taugt? Wir erklären das Wichtigste zu diesem Thema!

Was ist ein Rauchwarnmelder?

Bevor wir uns der Gesetzeslage widmen, wollen wir zunächst einmal klären, worum es eigentlich geht. Denn der Rauchmelder – eigentlich Rauchwarnmelder – ist ein cleveres kleines Gerät, welches durchaus Leben retten kann. Doch es hat auch seine Grenzen.

Rauchwarnmelder vs. Brandwarnmelder

Vielleicht sind Ihnen bereits beide Begriffe einmal begegnet. Für den privaten Bereich sind es jedoch eigentlich nur die Rauchmelder, die relevant sind. Die Brandmelder werden vorrangig in Verbindung mit ganzen Brandmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden eingesetzt. Daran knüpft sich meist ein komplexes Brandschutzkonzept und die Systeme senden häufig sogar einen automatischen Notruf an die Behörden ab.

Diese Fähigkeiten haben normale Rauchwarnmelder nicht. Ihre Aufgabe ist es lediglich, bei Wahrnehmung von geringen Rauchmengen ein akustisches Signal auszuspielen, damit Brände möglichst frühzeitig erkannt werden können. Sie werden wie gesagt eher in privaten Wohnräumen eingesetzt, aber auch in kleinen Pensionen, Ferienwohnungen oder gewerblichen Räumen, die keine Brandschutzauflagen haben.

Wie funktionieren Rauchmelder?

Es gibt verschiedene Varianten, doch die am häufigsten eingesetzte ist die optische. Bei dieser verfügen die Geräte über eine Kammer, in welche die Außenluft eindringen kann. Zudem befinden sich noch zwei Dioden darin – ein Sender (die Infrarotdiode) und ein Empfänger (die Fotodiode). Diese liegen sich allerdings nicht gegenüber, sondern der Empfänger ist leicht seitlich versetzt.

Der Sender schickt nun in regelmäßigen Abständen Lichtsignale aus, die vom Empfänger durch die spezielle Platzierung nicht aufgefangen werden können. Dies ist erst möglich, wenn Rauch in die Kammer eindringt. Denn während klare Luft das Licht nicht reflektieren kann, ist das durch die winzigen Rauchpartikel möglich. Das Licht erreicht so den Empfänger, welcher dadurch das akustische Warnsignal auslöst.

Was sind funkvernetzte Rauchmelder?

Auch diese Variante ist inzwischen häufig im Einsatz. Hier kommunizieren die Melder per Funksignal untereinander. Wenn ein Sensor Rauch detektiert, löst nicht nur dieser einen Alarm aus, sondern auch die mit ihm vernetzten Geräte. Damit werden z.B. Mieter anderer Wohneinheiten oder Bewohner in einer anderen Etage des Hauses über den Brand informiert.

Welcher sollte es sein?

Damit man sich wirklich auf die Geräte verlassen kann, gibt es einen Mindeststandard, den jedes in Deutschland zu erhaltende Modell erfüllen muss. Dazu gehört, dass es eine eindeutige Angabe zum Hersteller des Melders geben muss. Auch eine CE-Kennzeichnung muss vorhanden sein, genauso wie ein Hinweis auf die europäische Produktnorm „EN 14604“. Diese garantiert folgende Eigenschaften:

  • Alarmlautstärke beträgt mind. 85 Dezibel in Entfernung von 3 m
  • bei fast komplett entleerter Batterie ertönt mind. 30 Tage vorher ein wiederkehrendes Warnsignal
  • ein Testknopf am Gerät ist vorhanden, um jederzeit Betriebsbereitschaft zu prüfen
  • Rauchmesskammer muss Öffnungen zu allen Seiten haben, Schlitze dürfen aber nicht größer als 1,3mm sein + Schutz vor Schmutz und Insekten muss vorhanden sein

Trotz dieser Anforderungen gibt es eine schiere Flut an Geräten auf dem Markt. Um den Verbrauchern hier noch etwas mehr Sicherheit beim Kauf zu geben, hat sich darum das sogenannte „Q“-Zeichen herausgebildet. Dieses steht für qualitativ besonders hochwertige Modelle, welche u.a. diese Kriterien erfüllen:

  • Fest eingebaute 10-Jahres-Batterie
  • Permanente Betriebsbereitschaft
  • Nachgewiesene Lebensdauer der Batterie von 10 Jahren
  • Reduktion von Falschalarmen

Um diese Eigenschaften auch wirklich gewährleisten zu können, erfolgt nicht nur eine CE-Kennzeichnung nach EN 14604. Zusätzlich finden noch eine Zertifizierung nach vfdb-Richtlinie 14/01 durch ein akkreditiertes, unabhängiges Prüfinstitut statt.

Warum gibt es eine Rauchmelderpflicht?

Selbst wenn man zu Hause ist, kann es dennoch passieren, dass ein Brand nicht sofort bemerkt wird. So kann er zum Beispiel in einem gerade menschenleeren Raum ausbrechen. Vielleicht ist auch nur ein Kind im Zimmer, welches eher dazu neigt, sich zu verstecken oder aber einfach rausgeht, ohne Bescheid zu sagen. Oder die Bewohner schlafen schlicht und ergreifend gerade. Dies ist besonders schwierig, denn der Geruchssinn arbeitet vermindert während man schläft und so nimmt man den Rauch nicht sofort oder gar nicht wahr.

Rauchmelder nun sollen dafür sorgen, dass der Brand auf jeden Fall bemerkt wird. Entweder von den Bewohnern selbst oder von z.B. Nachbarn. Darum wurde eine Pflicht zur Installation eingeführt. Das erklärte Ziel ist dabei der Personenschutz. Dieser muss zu jeder Stunde an jedem Tag im Jahr sichergestellt sein. Aber wie? Und was ist dabei wichtig zu beachten?

Rauchmelder sind Ländersache

Die Rauchmelderpflicht gilt für das gesamte Land. Sie besagt, dass der Eigentümer einer Immobilie in jedem Fall dazu verpflichtet ist, ein solches Gerät zu installieren, unabhängig davon, ob er selbst die Fläche bewohnt oder aber sie zu Wohnzwecken vermietet wurde. Auch das Ziel ist gesetzlich festgeschrieben: Brandrauch soll frühzeitig erkannt und gemeldet werden. So weit, so gut.

Die genaue Umsetzung ist allerdings Ländersache. Wer also wissen will, ob für ihn die Pflicht bereits gilt und welche Räume einen Rauchmelder benötigen, der muss in die jeweilige Landesbauordnung schauen. Wir haben für Sie einmal die wichtigsten Fakten zusammengetragen. Dabei wird im Übrigen auch ein Unterschied zwischen Neu- und Umbauten sowie Bestandsbauten gemacht.

Bundesland Neubau Bestandsbauten Verantwortung Räume
BW seit 2013 seit 2015 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen (Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer)

alle Flure in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (offener Treppenraum in Einfamilienhaus ebenfalls, auf jedem Stockwerk ein Melder)

BY seit 2013 seit 2018 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

BE seit 2017 ab 01.01.2021 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen)

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

BB seit 2016 ab 01.01.2021 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen)

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

HB seit 2010 seit 2016 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

HH seit 2006 seit 2011 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

HE seit 2005 seit 2015 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in allen Schlafräumen und Kinderzimmern

in Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

MV seit 2006 seit 2010 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

NI seit 2012 seit 2016 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

NW seit 2013 seit 2017 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

RP seit 2003 seit 2012 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

SL seit 2004 seit 2017 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

SN seit 2009 keine Regelung Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen (Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer)

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

ST seit 2009 seit 2016 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

SH seit 2005 seit 2011 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Mieter*

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

TH seit 2008 seit 01.01.2019 Installation: Eigentümer/ Vermieter

Wartung: Eigentümer/ Vermieter

in Schlafräumen und Kinderzimmern

in allen Fluren in Wohnung / Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen (jeweils mindestens ein Rauchmelder)

in Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum je Stockwerk 1 Rauchmelder

*Der Vermieter kann die Aufgabe zwar an Mieter weiterreichen, hat aber dennoch selbst und stets die Pflicht, die installierten Rauchmelder betriebsbereit zu erhalten. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen der Landesbauordnung!

Installation und Wartung

Zusammenfassend kann bisher also festgestellt werden, dass bis auf Altbauten in Sachsen inzwischen alle privaten Wohnräume einen Rauchmelder haben sollten. Doch schon tut sich die nächste Frage auf: Wo und wie bringt man das Gerät nun eigentlich an? Und was muss bei der Wartung überhaupt gemacht werden? Alle Informationen dazu finden sich in der DIN 14676: „Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“. Doch die Kernpunkte wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen.

Rauchmelder anbringen – so geht’s richtig

Die eigentliche Montage ist nicht weiter schwer. Die Geräte bringen meist alles nötige Zubehör wie Schrauben und weiteres Material sowie eine Anleitung mit sich. Viel entscheidender ist der richtige Standort. Prinzipiell sollte der Rauchmelder immer an der Zimmerdecke befestigt werden und das – soweit möglich – auch mittig im Raum.

Es sollten rundherum stets mindestens 50 cm Abstand zu Lampen, Ventilatoren, anderen Deckenanbauten sowie zu den Zimmerwänden herrschen. Nur so kann eventueller Brandrauch wie vorgeschrieben ungehindert von allen Seiten das Gerät erreichen. Ist der Raum größer als 60 m², sollte Übrigens mindestens ein zweiter Rauchmelder angebracht werden.

Tipp: Rauchmelder reflektieren wie beschrieben Partikel in der Raumluft. Das gilt auch für Staub! Wenn Sie also Renovierungsarbeiten oder ähnliches in Räumen mit solchen Geräten vornehmen, nutzen Sie entweder direkt dafür vorgesehene Abdeckkappen oder kleben Sie die Melder entsprechend ab. Damit werden Fehlalarme vermieden – klar ist dabei aber auch, dass die Melder in dieser Zeit außer Funktion sind.

Das gehört zur Wartung

Die Funktionalität muss jederzeit gewährleistet sein. Darum ist der Hausbesitzer dazu verpflichtet, einmal jährlich eine Prüfung der Geräte durchzuführen. Diese Aufgabe kann er auch vertraglich an Dritte (externe Dienstleister) oder aber an den Mieter selbst übertragen. Dabei muss er aber jetzt sicherstellen, dass derjenige physisch und psychisch dazu in der Lage ist. Zudem muss er auch kontrollieren, ob die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

An und für sich ist die Wartung sehr simpel. Sie kann definitiv auch von ungeschulten Menschen durchgeführt werden. Dabei sollte es zur Sicherheit aber immer eine Dokumentation darüber geben. Manche Rauchmelder haben bereits einen Gerätepass samt Wartungsheft beiliegen. Ist das nicht der Fall, kann aber auch z.B. online ein entsprechendes Protokoll heruntergeladen werden. Darin lassen sich dann folgende Punkte eintragen:

  1. Sichtkontrolle der Position. Hat sich die Platzierung von sehr hohen Möbelstücken geändert, kann das die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen.
  2. Äußere Beschädigungen prüfen. Gibt es Risse oder Kratzer am Gehäuse, kann das ein Hinweis auf eine Beschädigung sein. Solche entstehen z.B. wenn Kinder einen Ball an die Decke werfen und das Gerät dabei treffen.
  3. Raucheindringöffnung kontrollieren. Sind diese verschmutzt (Staub, Spinnenweben, Farbe), kann das die Funktion beeinträchtigen. Eine vorsichtige Reinigung (feuchtes Tuch, Staubsauger) durchführen.
  4. Praxistest. Jeder Melder sollte eine Testtaste haben, mit der probeweise ein Alarm ausgelöst werden kann. Funktioniert diese nicht, muss entweder die Batterie oder das gesamte Gerät ausgetauscht werden.

Kontrolle und Strafe – das droht wirklich

Wenn es eine gesetzliche Pflicht ist, einen Rauchwarnmelder einzubauen, stellt sich auch die Frage, ob dies eigentlich kontrolliert wird. Tatsächlich ist es in den Regelungen vermerkt, dass die zuständige Baubehörde Kontrollen durchführen darf. Dazu dürfen die beauftragten Personen sogar die Wohnung betreten. Bisher gibt es aber keine Meldungen zu stichprobenartigen Besuchen von Kontrolleuren.

Falls es einmal zu einer Überprüfung kam, lag bisher eigentlich immer ein begründeter Verdachtsfall vor. Zudem haben sich die Mitarbeiter teilweise sogar schriftlich angekündigt. Stellte sich dann tatsächlich heraus, dass keine Rauchmelder installiert waren, konnte das empfindlich hohe Bußgelder nach sich ziehen. Entstanden evtl. sogar in der Zwischenzeit Brände und dabei Personenschäden, kann ein Eigentümer sogar strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung angeklagt werden.

Zudem kann es auch Probleme mit dem Versicherungsschutz nach sich ziehen. Die Wohngebäudeversicherung greift zwar im Normalfall auch bei Bränden. Doch in §8 des GDV-Grundvertrag heißt es, dass Immobilieneigentümer zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verpflichtet sind. Die Rauchmeldepflicht gehört hier dazu, weswegen ein Fehlen der Geräte als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden kann. Daraus kann resultieren, dass die Leistung entweder deutlich gekürzt oder komplett verweigert wird.

Quellen
www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/
www.rauchmelder.de/
www.finanzen.de/…/rauchmelder
www./justanotherlawblog.wordpress.com/…/rauchmelderpflicht-darf-bei-mir-daheim-kontrolliert-werden/
www.praxistipps.focus.de/rauchmelder-kontrolle-das-muessen-sie-wissen_52041
www.wikipedia.org/wiki/Brandmelder#Rauchmelder
www.rauchmeldertest.net/rauchmelder-wartung/