Architektenhonorar nach Aufwand
Wird Architektenhonorar nach Aufwand berechnet, so geht man meist vom Zeitaufwand aus. Dabei vereinbaren Sie mit dem Architekten für das Honorar einen Stundensatz, nachdem sich später das Honorar berechnet. Eine Berechnung des Architektenhonorar nach Aufwand sieht die aktuelle HOAI nicht vor. Trotzdem haben Architekten Handlungsspielraum, der eine solche Abrechnung ermöglicht. Die Berechnung des Architektenhonorar nach Aufwand ist besonders dann sinnvoll, wenn Mehrleistungen es erforderlichen machen, eine andere Berechnungsmethode zugrunde zu legen. Wichtig ist dabei immer, dass die Berechnung auf Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung erfolgt.
Architektenhonorar nach Zeitaufwand – wann ist das möglich
Immer dann, wenn vom Architekten nur Teilleistungen erbracht werden, besondere Leistungen abzurechnen sind oder nur niedrige anrechenbare Kosten vorhanden sind, ist die Berechnung des Architektenhonorar nach Zeitaufwand möglich. Die Honorar Kosten werden dann zu schriftlich vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Diese Variante der Abrechnung müssen Sie bei Auftragserteilung fixieren. Dabei sind die Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen. Die Mindest- und Höchstsätze sind im §§ 10 ff. HOAI geregelt. Für die Abrechnung muss der Architekt Ihnen darlegen, wie viele Arbeitsstunden angefallen sind. Eine Regelung zum Architektenhonorar nach Zeitaufwand gibt es in der aktuellen HOAI 2013 nicht.
Architektenhonorar nach Stundensatz – so errechnen sich die Planungskosten
Die Kosten für Architekt per Stundensatz abzurechnen, kann unter Umständen sehr sinnvoll sein. Vor allem bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme kann der Stundensatz die bessere Entscheidung sein, denn bei Abrechnung nach HOAI gibt es viele anrechenbare Kosten, welche die Honorarrechnung steigen lassen.
Laut HOAI richtet sich das Honorar für die Architekt Kosten nach der schriftlichen Vereinbarung, die beiden Vertragsparteien bei Auftragserteilung geschlossen haben. Dabei müssen die durch die HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze berücksichtigt werden und die Schlussrechnung einer Überprüfung standhalten. Legen Sie einen Stundensatz schriftlich fest und vereinbaren Sie eine Kostenobergrenze. In einem Vertrag sollten Sie außerdem genau definieren, welche Leistungen der Architekt bringen muss.
Wichtig für Sie:
- vereinbaren Sie mit dem Architekten einen Stundensatz,
- fixieren Sie diesen schriftlich,
- legen Sie eine Obergrenze fest.